… vor dem Zahnarztbesuch
Die Regelung der ab 1. April 2021 geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, wonach die Inanspruchnahme von medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen von der Vorlage eines negativen Schnell- oder Selbsttest durch den Kunden abhängig ist, gilt nach Auffassung der KZV Sachsen nicht für Zahnarztpraxen. Diese sind Gesundheitseinrichtungen, jedoch keine Anbieter von körpernahen Dienstleistungen im Sinne der Verordnung.
Was bleibt – die Maskenpflicht:
Wie auch bisher schon, sind in Zahnarztpraxen vom dort beschäftigten Personal (das schließt den/die Praxisinhaber ein) und den Patienten medizinischer Mund-Nasen-Schutz (sog. OP-Masken) oder FFP2-Masken verpflichtend zu tragen.
Laut Verordnung sind auch alternative Schutzmaßnahmen möglich, z. B. Plexiglasscheiben an der Rezeption oder Mund-Nasen-Schutz mit Visier.
Generell ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind Kinder unter 6 Jahren. Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, können darauf verzichten, wobei diejenigen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen, ein ärztliches Attest hierüber vorzulegen haben.’=